Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht besteht die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens zu bevollmächtigen, damit diese in bestimmten Situationen Aufgaben für den Vollmachtgeber übernehmen kann. In welchem Umfang eine Vertretung gewünscht ist, kann individuell entschieden werden. Es ist möglich, den Bevollmächtigten nur einen Aufgabenkreis oder auch mehrere Aufgabenkreise zuzuweisen. Das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem bestimmt sich in den §§ 662 ff BGB. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Vollmacht betreffend der Aufgabenkreise der Gesundheitssorge sowie der Vermögenssorge. Die Vorsorgevollmacht soll dafür sorgen, dass keine Betreuung durch das Betreuungsgericht eingerichtet werden muss. Solang eine gültige Vorsorgevollmacht vorliegt, ist es nicht möglich, eine gerichtliche Betreuung anzuordnen. Sollten Immobilien bzw. Grundstücke im Vermögen des Vollmachtgebers vorhanden sein, ist eine notarielle Beurkundung unumgänglich, da ansonsten eine Tätigkeit bezüglich dieses Aufgabenkreises durch den Bevollmächtigten nicht möglich ist. Die Vorsorgevollmacht wird des Öfteren auch als Generalvollmacht bezeichnet.
Was ist bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten?
Grundsätzlich kann die Vorsorgevollmacht formfrei erteilt werden, wenn sie die Vermögenssorge betrifft.
Wann ist eine schriftliche Form notwendig?
Ein Formerfordernis besteht, wenn die Vollmacht zur Gesundheitsvorsorge auch die Befugnis des Bevollmächtigten beinhaltet, in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einem erblichen Eingriff einzuwilligen, bei dem die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet gemäß §§ 1904 Abs. 5 und 1906 Abs. 4 und 5 BGB. Dies gilt auch für Unterbringungsmaßnahmen.
Es ist empfehlenswert, eine Vorsorgevollmacht immer schriftlich abzufassen, allein aus dem Grund heraus, dass ein späterer Nachweis jederzeit geführt werden kann. Wie bereits oben angemerkt, muss die Vollmacht, wenn sie den Aufgabenkreis des Abschließens von Verträgen über Grundstücke oder Immobilien beinhalten soll, öffentlich beurkundet oder beglaubigt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Verbraucherdarlehen aufgenommen werden müssen. Bezüglich der Vermögenssorge in Bankangelegenheiten kann ebenfalls eine notarielle Beurkundung vorgenommen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass auch in einem solchen Fall es den Banken oftmals nicht ausreicht, aufgrund einer solchen Vollmacht zu handeln. Vielmehr ist die sicherste Variante, dass Vollmachten auf Vordrucken der jeweiligen Bank/Sparkasse ausgefüllt werden, da diese unzweifelhaft den Bevollmächtigten dazu befähigen, alle Geschäfte im Sinne des Bankwesens vorzunehmen. Bei mehreren Banken muss für jede Bank der dortige Vordruck benutzt werden.
Wann wird die Vollmacht wirksam?
Es kommt darauf an, was in der Vorsorgevollmacht geregelt wird. Voraussetzung für die wirksame Erstellung der Vollmacht ist Geschäftsfähigkeit. Wenn nichts anderes formuliert wurde, wirkt die Vollmacht unmittelbar nach ihrer wirksamen Errichtung. Jedoch ist es häufig so, dass man, solange man selber noch geschäftsfähig ist, die Geschäfte auch selbst durch-führen möchte. Deshalb besteht die Möglichkeit, eine Formulierung in der Vorsorgevollmacht aufzunehmen, dass aufgrund der vorliegenden Vollmacht erst dann gehandelt werden kann, wenn Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist.
Was ist in der Vorsorgevollmacht geregelt?
Die Vorsorgevollmacht umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge. Aufgrund dessen ergibt sich auch der Name Generalvollmacht. Der Vollmachtgeber hat die Möglichkeit, lediglich bestimmte Aufgabenkreise dem Bevollmächtigten zuzuweisen. In einem solchen Fall würde für die nicht geregelten Aufgabenkreise ein Betreuer zu bestellen sein.
Es ist daher zu empfehlen, dem Bevollmächtigten sämtliche Aufgabenkreise zu übertragen. Welchen konkreten Inhalt die Vollmacht im Einzelnen haben soll, hängt im Wesentlichen von den individuellen Bedürfnissen und Wünschen des Vollmachtgebers ab.
Wer soll als Bevollmächtigter eingesetzt werden?
Der Vorteil der Bestimmung des Bevollmächtigten ist, dass man eine Person einsetzen kann, der man vertraut. Ob dies nun Angehörige oder einem sonst nahestehende Personen sind, ist egal. Wichtig ist, dass nicht nur ein Vertrauensverhältnis besteht, sondern dass der Bevollmächtigte auch in der Lage sein muss, bestimmte Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln. Ist er hierzu nicht in der Lage, kann es trotz Vorsorgevollmacht zur Anordnung einer gerichtlichen Betreuung kommen. Ein Bevollmächtigter muss immer geschäftsfähig sein.
Es besteht auch die Möglichkeit, mehr als einen Bevollmächtigten in der Vorsorgevollmacht einzusetzen. In einem solchen Fall muss man sich entscheiden, ob eine Einzelvertretung vorliegen soll, also jeder Bevollmächtigte allein handeln kann, oder ob eine Gesamtvertretung vorliegen soll, somit sämtliche Bevollmächtigten nur gemeinsam handeln können. Problematisch ist bei einer Gesamtvertretung, dass es aufgrund unterschiedlicher Ansichten zwischen den Bevollmächtigten zu größeren Problemen kommen kann, so dass die Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers gefährdet sein können. Wenn man nicht einem Bevollmächtigten sämtliche Aufgabenkreise übertragen möchte, besteht auch die Möglichkeit, unterschiedliche Aufgabenkreise unterschiedlichen Bevollmächtigten zu übertragen.
Es ist zu empfehlen, immer einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen. Es kann passieren, dass der vorgesehene Bevollmächtigte selbst nicht mehr in der Lage ist, als Bevollmächtigter tätig zu werden. Ein Ersatzbevollmächtigter sollte für den Fall bestellt sein, dass der ursprünglich ausgewählte Bevollmächtigte nicht mehr zur Verfügung steht.
Ebenfalls kann in eine Vorsorgevollmacht mitaufgenommen werden, dass eine Übertragung der Aufgaben des Bevollmächtigten auf Dritte teilweise möglich ist. Auch sollte geregelt werden, ob es dem Bevollmächtigten erlaubt ist, ein sogenanntes Selbstkontrahieren gemäß § 181 BGB vorzunehmen. § 181 BGB verbietet, dass ein Vertreter Rechtsgeschäfte tätigt, in denen er auf beiden Seiten des Vertrages auftritt, einmal in eigener Person und einmal als Vertreter eines anderen. Ohne die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes ist es nicht möglich, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber etwas erwirbt oder sich schenken lässt. Wenn eine solche Vorgehensweise gewünscht ist, muss die Aufhebung des Verbotes des Insichgeschäftes mitaufgenommen werden. Bezüglich einer Missbrauchsgefahr sollte hierüber gut nachgedacht werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, im Innenver¬hältnis Regelungen zu treffen, wann ein solches Selbstkontrahieren möglich sein soll.
Wie kann ich eine Vollmacht widerrufen?
Der Vollmachtgeber kann jederzeit seine Vollmacht widerrufen, solange er geschäftsfähig ist. Sobald Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist, ist dies nicht mehr möglich. Ein Bevollmächtigter kann eine unter Umständen bestehende weitere Vorsorgevollmacht nur dann widerrufen, wenn dies ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, kann es dazu kommen, dass zwei Vorsorgevollmachten mit unterschiedlichen Bevollmächtigten bestehen, die sich jedoch nicht einig sind. Schlimmstenfalls kann es zu einer Bestellung eines Kontrollbetreuers durch das Betreuungsgericht kommen.
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, einen Kontrollbevollmächtigen in der Vorsorgevollmacht zu benennen.