Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.
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Die Adoption Erwachsener stellt eine Sonderform der Adoption dar. Zu dieser bestehen jedoch wesentliche Unterschiede.
Bei einer Adoption von Erwachsenen handelt es sich um keine Volladoption, das bedeutet, dass die Bindung zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie voll und ganz bestehen bleibt. Er gewinnt jedoch eine zweite Familie, die annehmenden Eltern, hinzu. Dies hat zur Auswirkung, dass ein adoptierter Erwachsener sowohl Erbansprüche bezüglich der leiblichen Eltern als bezüglich der annehmenden Eltern hat. Erwachsenenadoptionen werden aus verschiedenen Gründen ins Auge gefasst. Ein Grund ist, dass annehmende Eltern und anzunehmende Erwachsener ein derart gutes Verhältnis zueinander haben, dass man dieses auch gegenüber der Außenwelt legalisieren möchte. Ein weiterer Grund ist selbstverständlich auch die Erhöhung des Freibetrages im Rahmen der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer von 20.000,00 € auf 400.000,00 €. Gleich aus welchem Grund
Sie eine Adoption ins Auge fassen, wir sind Ihnen hierbei gerne behilflich.
Erwachsenenadoption durch den leiblichen Vater mit Wirkung der Minderjährigenadoption nicht möglich!
Der BGH hat mit Datum vom 15.01.2014, Aktenzeichen XII ZB 443/13, entschieden, dass die Durchführung einer Erwachsenenadoption durch den leiblichen Vater mit Wirkung der Minderjährigenadoption unter Beibehaltung der Bindungen zur leiblichen Mutter nicht möglich ist, wenn diese mit dem leiblichen Vater nicht mehr verheiratet ist.
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Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 10. März 2015 VI R 60/11 entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes sind.
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Sukzessivadoption: Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten homosexueller Lebenspartner
Bisher galt das Verbot der sogenannten Sukzessivadoption. Es handelt sich hierbei um Adoptionsfälle, in denen einer der beiden eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hat und auch der andere Partner danach Adoptivmutter oder –vater werden möchte. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass auch schwulen und lesbischen Lebenspartnern in diesen Fällen eine Adoption möglich sein muss. Bisher war dies nicht möglich.
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