Checkliste Testament

Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

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Checkliste Testamentserrichtung

1. Form des Testamentes

Ein Testament kann entweder handschriftlich oder in notariell beurkundeter Form errichtet werden.

Bei einem handschriftlichen Testament muss der Testie­rende dieses vollständig mit eigener Hand schreiben. Be­dient er sich dabei eines Dritten, so sind dieser Hilfe Gren­zen gesetzt (vgl. OLG Hamm, 02.10.2012, Az. I-15 W 231/12). Es sollte mit Ort und Datum versehen sein.

Weiterhin muss es unterschrieben sein. Die Unterschrift muss das Testament abschließen. Anderenfalls könnte es unwirksam sein. Das notariell beurkundete Testament wird von einem Notar aufgenommen. Dieser legt den vom Testierenden ge­äußerten Willen in einer Urkunde nieder.

Beide Arten der Testamentserrichtung haben ihre Vor- und Nachteile. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Fach­anwalt für Erbrecht beraten.

2. Gesetzliche Erbfolge

Gibt es kein Testament, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Diese richtet sich nach den §§ 1922 ff BGB. Es wird zwischen Erben 1. Ordnung, 2. Ordnung und 3. Ord­nung unterschieden.

Wenn Sie Fragen bezüglich der gesetzlichen Erbfolge haben, wenden Sie sich gerne an uns.

3. Berliner Testament

Ein Berliner Testament ist ein Testament, welches von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern ge­mein­sam errichtet werden kann. Dies kann sowohl hand­schrift­lich geschrieben als auch notariell be­ur­kun­det werden.

Inhalt des Berliner Testamentes ist, dass sich die Ver­fü­gen­den zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Dann wird bestimmt, wer nach dem Tod des Länger­lebenden den beiderseitigen Nachlass erhalten soll.

Dies kann in zwei Formen geschehen. Der Länger­le­ben­de kann als Alleinerbe eingesetzt werden. Dies be­deu­tet, dass er in seiner Verfügung über den Nachlass des Erst­ver­ster­ben­den und sein eigenes Vermögen voll­kommen frei ist. Vermögen des Längerlebenden und Nachlass des Erst­ver­ster­ben­den ergeben eine Ver­mö­gens­masse. Der Erbe nach dem Längerlebenden ist dann der sogenannte Schlusserbe.

Alternativ besteht die Möglichkeit, den Längerlebenden als Vorerben einzusetzen. Dies bedeutet, dass der Nachlass des Erstversterbenden zwar auf den Länger­lebenden übergeht, jedoch ist dieser in seiner Verfü­gungs­freiheit gebunden. Der Nachlass des Erst­ver­ster­ben­den sowie das Vermögen des Zweitversterbenden bleiben zwei getrennte Vermögens­massen. Nach dem Tod des Längerlebenden geht der Nach­lass des Erst­versterbenden auf den sogenannten Nach­erben über. Sollte der Vorerbe bezüglich des Nachlasses des Erst­versterbenden Verfügungen vornehmen wollen, muss er dies in Absprache mit den Nacherben machen. Es liegt also eine gewisse Bindung vor. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine befreite Vorerbschaft zu verfügen.

Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Berliner Testa­ment um ein Testament mit wechselbezüglichen Ver­fü­gun­gen. Dies bedeutet, dass diese nur ein­ver­nehm­lich von beiden geändert oder aufgehoben werden können.

Liegt keine Wechselbezüglichkeit vor, kann der über­lebende Ehegatte noch Änderungen der Schlusserben­einsetzung vornehmen.

Bezüglich der Ausarbeitung eines solchen Berliner Testa­men­tes sowie der steuerlichen Komponenten wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Erbrecht.

4. Unterschied Vermächtnis :: Erbschaft

Ein Erbe tritt vollkommen in die Rechtsposition des Erb­lassers ein. Dies bedeutet, dass alle Vermögenswerte und alle Verbindlichkeiten auf den Erben mit dem Tod des Erblassers übergehen.

Dies wird als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet.

Bei einem Vermächtnis handelt es sich um einen ein­zel­nen Gegenstand oder einzelne zu dem Nachlass ge­hö­ren­de Vermögenswerte, die der Erblasser bestimmten Personen anlässlich seines Todes zukommen lassen möchte. Diese muss er im Testament genau bezeichnen. Der Vermächt­nis­nehmer hat nach dem Tod des Erb­lassers einen An­spruch gegen den Erben auf Übergabe der Gegenstände beziehungsweise Vermögenswerte. Dieses muss er jedoch geltend machen.
Automatisch tritt ein Vermächtnis nicht ein.

5. Rechtswahl

Aufgrund des Inkrafttretens der EU-Erbrechtsverordnung ab dem 17.08.2015 ist es sinnvoll, eine Rechtswahl mit aufzunehmen, in der das deutsche Erbrecht gewählt wird. Dies ist auch für bereits errichtete Testamente noch möglich.

Es kann nur das Recht des eigenen Staates gewählt wer­den. Für einen deutschen Staatsangehörigen bedeutet dies, dass nur das deutsche Recht gewählt werden kann. Bis zum Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung galt das sogenannte Staatsangehörigkeitsprinzip, so dass eine sol­che Rechtswahl grundsätzlich nicht erforderlich war. Durch das Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ab dem 17.08.2015 ist jedoch in den Mitgliedsstatten der ge­wöhn­liche Aufenthaltsort für die Anwendung des Erbrechts maß­geblich.

Ihre individuellen Fragen zum Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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